Gesetzlich verankerte Mediation

Besonders geregelte Mediationsbereiche mit teilweise verpflichtender Inanspruchnahme.

Das Wichtigste in Kürze

Hier finden Sie unser Angebot in jenen Mediationsbereichen, für die der Gesetzgeber besondere Bestimmungen erlassen hat, die teilweise ein verpflichtendes Mediationsverfahren vorsehen.

Lehrlingsmediation
Schlichtungsversuch gem. Nachbarschaftsrecht
Vom Gericht angeordnetes Erstgespräch

Lehrlingsmediation

Ihre Situation

  • ‍Sie beabsichtigten die außerordentlichee Auflösung eines Lehrverhältnisses (Ausbildungsübertritt § 15a)

So unterstützen wir

Bei der Mediation vor Lehrlingskündigung wird eine einvernehmliche Regelung angestrebt, zB die Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder der Verzicht auf eine Weiterbeschäftigung.

Teilnehmer:

  • Ein/e Mediator/in oder ein Co-Mediatoren-Paar
  • der Lehrling
  • der/die Lehrberechtigte (ist verpflichtet, an dem Mediationsverfahren teilzunehmen)
  • bei nicht volljährigen Lehrlingen ihr/e gesetzliche/r VertreterIn
  • Auf Wunsch des Lehrlings eine (weitere) Vertrauensperson

Lehrlinge können bei der Auswahl der Mediatoren mitbestimmen. Der Lehrberechtigte schlägt eine/n MediatorIn vor, bei Ablehnung des Vorschlages durch den Lehrling müssen zwei weitere Vorschläge gemacht werden.

§ 15a - BAG: " ... Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist...."

Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

Gemäß dem Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2008) ist eine außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres möglich, allerdings nur, wenn davor ein Mediationsverfahren mit einem eingetragenen Mediator stattgefunden hat. Beachten Sie die Fristen!

Schlichtungsversuch gem. Nachbarschaftsrecht

Ihre Situation

  • Sie fühlen sich durch den Schattenwurf der Bäume und Sträuche Ihres Nachbarn beeinträchtigt
  • Sie möchten eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Nachbarn verhandeln, oder
  • Sie wollen eine Klage gem. § 364 (3) ABGB einbringen

So unterstützen wir

Nach einer erfolgreichen Mediation gibt es keine Verlierer, die Beziehung zum Nachbarn wird erhalten oder sogar verbessert.


In der Mediation können für die Konfliktparteien maßgeschneiderte und lebbare Lösungen entwickelt werden, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Personen orientieren.

Die Kommunikation zwischen den Beteiligten wird soweit verbessert, dass neu auftretende Probleme meist ohne die Hilfe Dritter gelöst werden können.


Gemäß dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (BGBl l Br. 91/2003) sind Sie verpflichtet, vor der Einbringung einer Klage eine außergerichtliche Einigung, zB durch Mediation, anzustreben.

Vom Gericht angeordnetes Erstgespräch

Ihre Situation

  • Sie haben eine Anordnung des Gerichtes über die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation (§ 107. Außerstreitgesetz) erhalten‍

So unterstützen wir

Das Erstgespräch soll in erster Linie dazu genutzt werden, gemeinsam auszuloten, welche Möglichkeiten die Mediation in ihrem konkreten Fall bieten kann und ob sie gemeinsam den Versuch einer außergerichtlichen Einigung gehen wollen und können.

Es gibt nach Absolvierung des Erstgespräches jedenfalls keine Verpflichtung -  aber die Möglichkeit - zur Fortsetzung.

Weitere Mediationsfelder:

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